Es tut sich was beim VDT
Zunächst muss man ja mal froh sein, dass sich auf der Homepage des VDT überhaupt was tut. Schließlich ist es ja eine Verbandshomepage und keine eines privaten Ausschussmitgliedes – auch wenn das anscheinend so gesehen wird. Leider sind die Auslegungen nicht immer so ganz nachzuvollziehen. Das mit der Übertragung des Stimmrechtes stimmt nämlich so nicht, wie es dort geschildert wird. Und geradezu lächerlich, wenn auch zum falschen Aspekt, ist der Hinweis, dass die Mitgliedschaft in einem SV nicht nur ein paar Tage sein darf. Wenn eine Person in einen Verein aufgenommen ist, hat es sämtliche Rechte – und wenn nur eine einzige Sekunde seit der Aufnahme vergangen ist. So ist eben ein Rechtsstaat. Und dann wird sogar noch der Hinweis auf einen Satzungsvertstoß, zu dem der „Herr Wilhelm Bauer“ anscheinend anstiftet.
Man stellt sich die Frage, weshalb man auf einmal die Satzung dahingehend ausgelegt haben will. Früher konnten die Zahlen zum „Zujubeln“ gar nicht hoch genug sein. Jedenfalls wurde da nichts kontrolliert. Aber vielleicht hat man ja auf einmal ein gewisses Unwohlsein, wenn potenzielle Ergebnisse nicht mit 100%iger Übereinstimmung ausgehen. Da lobe ich mir doch die Briten!
Besonders interessant dürften für die Züchter diesbezüglich auch die Ausführungen von Reinhard Nawrotzky bei facebook sein. Er hat mich gebeten, seinen neuerlichen Eintrag einzustellen, was ich gerne mache. Wer kein Mitglied bei facebook ist, dem stellen wir den Wortlaut hier zur Verfügung:
Warum tut man das den Mitgliedern an?
In den vergangenen Jahren konnten immer wieder Vereine nicht auf der JHV des VDT anwesend sein, und haben darum ihr Stimmrecht anderen Zuchtfreunden ihres Vertrauens bevollmächtigt!
Diesen Sachverhalt nennt man in unserem Rechtsstaat: „eingeübte Praxis!“
Wenngleich es dabei immer wieder Schwierigkeiten gab, so auch bei mir, als mein Clubvorstand Gerd Voss wegen Krankheit mir die SV Einladung mit Stimmkartenberechtigung zusandte, leider die Unterschrift vergaß und mir darum Marco Schneider und Harald Köhnemann keine Stimmkarten aushändigten.
Darum kürzlich unser Hinweis: Korrekt ausgefüllte Bevollmächtigung!
Jetzt war am 13.07.2016 auf vdt-online zu lesen: „Die Vertretung ist im § 12 Nr. 4b mit dem Satz geregelt: ……………………………… Die Vertreter müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht ihres Vereins ausweisen. Das bedeutet, dass die Person, die den Verein stimmberechtigt vertritt, auch dort als Mitglied registriert sein muss, und das nicht erst seit wenigen Tagen! Einen Satzungsverstoß begeht auch derjenige, der unrechtmäßig Stimmkarte/en entgegen nimmt.“
In der Satzung unter § 4 ) steht nur:“
In der Mitgliederversammlung sind Stimmberechtigt
a)die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme
b)Die Vertreter der unmittelbaren Mitglieder mit je einer Stimme auf 100 angefangene mittelbare Mitglieder. Die Vertreter müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht ihres Vereines ausweisen.“ Das „ihres“ bezieht sich unumstritten auf den Vertreter)
Dieser Paragraf besagt unter germanistischer und juristischer Betrachtung aus, dass der Vertreter (egal wer es ist!) dieses Vereins eine schriftliche Vollmacht benötigt!
Ganz im Gegenteil! Wenn man den Paragraf germanistisch und juristisch korrekt umsetzen wollte, müssten sich alle Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht ihres (eigenen) Vereins ausweisen!
Die Formulierung in der Satzung bedarf somit einer Verbesserung.
Die Auslegung durch den Vorstand in vdt-online ist darum willkürlich und falsch! Nirgendwo steht was, dass eine Mitgliedschaft bestehen muss. Auch steht nirgends was von einer Dauer einer Mitgliedschaft geschweige denn von Satzungsverstoß! Wenn die Vorstandschaft seinen Mitgliedern und Versammlungsteilnehmer nur noch einen Funken Fairness entgegenbringt, so erfolgt eine schnelle Berichtigung, wenn auch Martin Zerna schreibt, dass alleine er entscheidet wann und was auf der Homepage des Verbandes zu lesen ist!
Kurz und bündig:“
Jeder kann einen Verein mit korrekter schriftlicher Bevollmächtigung, wie unten am Rundschreiben abgedruckt, vertreten!
Auf der Einladung der Versammlung für Suhl steht: „Sollte Ihnen die Teilnahme nicht möglich sein, so bitten wir um Entsendung eines Vertreters. Diesem bevollmächtigen Sie dann bitte ebenfalls auf dem unterem Abschnitt.“
Nicht mehr und nicht weniger!
